In der Linkliste sind – sofern angegeben – die Rechtsvorschriften aufgeführt.
Beantragung der Umsatzsteuerbescheinigung
Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht
Hinweis: Beachten Sie auch die Informationen für Antragstellende! |
Zuständigkeit:
Geht es um Theater, Orchester (auch Solisten), Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Büchereien, Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, Bühnenregisseurinnen/Bühnenregisseure, Bühnenchoreographinnen/Bühnenchoreographen, um künstlerische Bildungseinrichtungen (z.B. Musik-, Tanz-, Ballett-, Theater- oder Kunstschulen) bzw. um die Veranstaltung von Theatervorführungen oder Konzerten?
- Ja: Weiter
- Nein, es handelt sich um botanische Gärten, zoologische Gärten oder Tierparks: Bitte wenden Sie sich an die Naturschutzbehörde. Bitte fragen Sie den Landkreis Ihres Betriebssitzes oder diejenige Behörde, die z.B. Ihren Zoo genehmigt hat, nach einer Bescheinigung.
- Nein, z.B. bei privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen:
Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig.
Danach sind insbesondere zuständig:
das Ministerium für Inneres und Sport
für Bildungseinrichtungen im Bereich der Polizei und der Rettungssanitäter,
das Finanzministerium
für Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Steuerberatungswesens,
das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Osnabrück
für Einrichtungen im Bereich der Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen und für Einrichtungen, die auf Prüfungen vorbereiten, für die es eine Prüfungsordnung erlassen hat,
die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung in Hannover
für Bildungseinrichtungen im Bereich der Erwachsenenbildung und der Weiterbildung ist - soweit kein anderes Ressort zuständig ist (z.B. Kampfkunstschulen),
Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit rechtskräftigen Urteil vom 20.02.2020 – 11 K 170/19, BeckRS 2020, 3539 – entschieden:
- 1. Für die Umsätze einer Kampfsportschule kommt grundsätzlich weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG in Betracht.
- 2. Eine Steuerbefreiung scheidet in diesem Fall selbst dann aus, wenn der Unternehmer über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG verfügt.
- Das Gericht hat geurteilt, dass die angebotenen Leistungen nicht als unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender berufsbildender oder berufsbildender Einrichtungen einzuordnen seien.
- Lassen Sie sich daher von Ihrem Steuerberater oder Finanzamt beraten.
die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung
für Schulen in freier Trägerschaft und andere freie Bildungseinrichtungen, die auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Kultusministeriums (z. B. Nichtschülerprüfung aufgrund des NSchG, Kammerprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, als Ergänzungsschule nach § 161 Abs. 2 Satz 1 NSchG anerkannte Heilpraktikerschule) oder auf einen Beruf in einem Sachgebiet vorbereiten, das nicht im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums liegt.
Auch für schulische Maßnahmen SEK I und II sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung zuständig;
- Z.B. Fortbildungen für Schulen zum Thema Gesundheit von Lehrerinnen und Lehrern
- Z.B. Nachhilfeunterricht für Schülerinnen und Schüler der 1. bis zur 13. Klasse
Es kommt darauf an, wo die antragstellende Person steuerlich geführt wird.
Informationen finden Sie unter dem Link: https://www.rlsb.de/organisation
das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
für Bildungseinrichtungen zur Fort- und Weiterbildung von Architekten und Ingenieuren,
das Justizministerium
für Einrichtungen, die auf die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung im Fach Rechtswissenschaften vorbereiten,
das Oberlandesgericht in Celle
für Bildungseinrichtungen im Bereich des Notarberufs,
das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
für Einrichtungen, die auf einen Beruf oder eine Prüfung im Bereich des Naturschutzes vorbereiten.
Werden Sie oder wird Ihr/e Mandant/in in Niedersachsen steuerlich geführt?
- Ja: Weiter
- Nein: Erbringen Sie Ihre oder erbringt Ihr/e Mandantin ihre/seine Leistungen ausschließlich außerhalb Ihres/ihres/seines Landes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind/ist aber in Niedersachsen tätig?
- Ja: Weiter
- Nein: Bitte wenden Sie sich an ein Land innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem Sie oder Ihr/e Mandant/in tätig sind/ist.
- ODER: Sind Sie oder Ihr/e Mandant/in ein ausländisches Theater, Orchester oder ein/e ausländische/r Musiker/in, Bühnenregisseur/in oder Bühnenchoreograph/in und der erste Auftritt (z.B. für dieses Theaterstück) ist in Niedersachsen?
- Ja: Weiter
- Nein bei Theatern, Orchestern, Musikerinnen und Musikern:
Bitte wenden Sie sich an das Land, in dem Sie Ihren oder Ihr/e Mandant/in den ersten Auftritt haben/hat. Die Bescheinigung gilt dann in der Regel auch für die anderen Auftritte. - Nein bei Bühnenregisseurinnen/regisseuren oder Bühnenchoreographinnen/choreographen:
Bitte wenden Sie sich an das Land innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem Sie oder Ihr/e Mandant/in tätig sind/ist.
- ODER: Sind Sie oder Ihr/e Mandant/in ein ausländisches Theater, Orchester oder ein/e ausländische/r Musiker/in, Bühnenregisseur/in oder Bühnenchoreograph/in und der erste Auftritt (z.B. für dieses Theaterstück) ist in Niedersachsen?
Welche Bescheinigung benötigen Sie oder Ihr/e Mandant/in vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur?
- § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz (UStG): z.B. als Künstlerin/Künstler
- Satz 2: Eine Bescheinigung, dass Sie oder Ihr/e Mandant/in die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen (Theater, Orchester – auch Solisten –, Kammermusikensembles, Chöre, Museen – nur wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen –, Büchereien oder Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst) erfüllen/erfüllt.
- Satz 3: Eine Bescheinigung, dass Ihre künstlerischen Leistungen/die künstlerischen Leistungen Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten als Bühnenregisseur/in oder Bühnenchoreograph/in der Einrichtung (z.B. Theater, Orchester) eines anderen Unternehmers unmittelbar dienen.
- Gebühr: Mindestens 90 €.
- § 4 Nr. 20 a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. § 4 Nr. 20 b UStG: Für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten
- Die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer ist umsatzsteuerfrei, wenn die Darbietungen von den unter § 4 Nr. 20 a UStG bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden. Haben die künstlerischen Gruppen keine Umsatzsteuerbescheinigung (in der Regel betrifft dies Gruppen ohne Steuersitz in Deutschland), kann das Ministerium durch Einzelbescheinigung bestätigen, dass bei der Veranstaltung gleiche kulturelle Aufgaben erbracht worden sind. Es gibt keine Bescheinigung für eine Veranstaltung, sondern nur eine Bescheinigung für die Solistin, den Solisten oder die Gruppe, die aufgetreten ist.
- Sind Sie oder Ihr/e Mandant/in Kleinunternehmer gemäß § 19 Absatz 1 UStG (Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer überstieg im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht und übersteigt im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht), benötigen Sie für Ihre Veranstaltung nach unserer Auffassung keine Bescheinigung. Bitte stellen Sie sich eine Übersicht zusammen, wer wann mit welcher künstlerischen Leistung bei Ihnen aufgetreten ist. Sollte das Finanzamt eine Bescheinigung von Ihnen fordern, prüfen wir gern nachträglich, ob wir eine Bescheinigung ausstellen können.
- Gebühr: Mindestens 90 € pro Künstlerin/Künstler; bei mehreren Künstlerinnen/Künstlern erfolgt die Gebühr nach weiterem Zeitaufwand.
- § 4 Nr. 21 a bb Umsatzsteuergesetz (UStG): z.B. Musik-, Tanz-, Ballett- Theater- oder Kunstschule
- Eine Bescheinigung, dass Sie oder Ihr/e Mandant/in, wenn Sie/sie die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen z.B. als Privatlehrerin oder als Privatlehrer oder z.B. als Musikschule erbringen/erbringt, auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten/vorbereitet, also wenn der Vertrag direkt mit der Schülerin oder dem Schüler oder z.B. den Eltern geschlossen worden ist.
- Diese Bescheinigung wird vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur nicht erteilt, wenn Sie oder Ihr/e Mandant/in die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen als selbständige/r Lehrer/in (Honorarkraft) erbringen/erbringt
- an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen (siehe § 4 Nr. 21 b aa UStG), also z.B. an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover (HMTMH) oder an der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig (HBK) bzw. z.B. an Gymnasien, Realschulen oder Berufsschulen.
- Wenden Sie sich mit dem Vertrag bitte direkt an das Finanzamt.
- an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a UStG erfüllen (siehe § 4 Nr. 21 b bb UStG), z.B. eine Volkshochschule. Behält die Schule einen Teil der Einnahmen der Schülerin oder des Schülers ein und zahlt den anderen Teil der Einnahmen an die selbständige Lehrerin oder den selbständigen Lehrer aus, kann das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur zusätzlich prüfen, ob die selbständige Lehrerin oder der selbständige Lehrer (Honorarkraft) ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine Prüfung vorbereitet.
- Die private Schule oder Einrichtung, z.B. die Musikschule, muss eine Bestätigung über die Unterrichtsleistungen ausstellen, wenn sie eine Ersatzschule ist oder von unserem Ministerium eine Bescheinigung erhalten hat, dass sie auf einen Beruf oder Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet; diese Bestätigung wird dann mit dem Vertrag an das Finanzamt weitergereicht.
- § 4 Nr. 21 a UStG lautet: die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
- aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
- bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
- Die Bestätigung der Schule oder Einrichtung für die selbständige Lehrkraft (Honorarkraft) soll folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung (Musikschule xy, Adresse);
- Name und Anschrift des Unternehmers (Selbständiger Musiker Max Musiklehrer, Adresse);
- Bezeichnung des Fachs, des Kurses oder Lehrgangs, in dem der Unternehmer unterrichtet:
- Z.B. Gitarrenunterricht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zu 25 Jahren.
- Schreiben Sie alle Fächer und Kurse auf, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen.
- Achtung: Bei Freizeitmusik und Freizeittanz (i.d.R. bei Unterricht für Erwachsene) wird das Finanzamt keine Befreiung von der Umsatzsteuer erteilen; diese Kurse sind umsatzsteuerpflichtig.
- Die Musikalische/Tänzerische Früherziehung, Kurse für Kinder und Jugendliche zur Ausbildung und Kurse zur Fortbildung und Umschulung für z.B. Musikerinnen und Musiker, Musiklehrerinnen und -lehrer, Tänzerinnen und Tänzer, Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer, Grundschullehrerinnen und -lehrer oder Kindergärtnerinnen und -gärtner werden aber i.d.R. anerkannt.
- Unterrichtszeitraum (z.B. vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024 dienstags von 18 bis 20 Uhr) und
- Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für den oben bezeichneten Unterrichtsbereich.
- Die Bescheinigung von unserem Ministerium für die Musikschule xy legen Sie in Kopie mit der Bestätigung der Musikschule und den Honorar-Abrechnungen dem Finanzamt vor oder verweisen ggf. auf das Vorliegen der Bescheinigung beim Finanzamt.
- Gebühr: Mindestens 112,50 €
Für die Bescheinigung erforderliche Daten:
- Ihr Name / ggf. Name Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten
- Ihre Anschrift / ggf. Anschrift Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten
- Ihre Ruf-Nummer / Mobil-Nummer, ggf. die Nummern Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten
- Ihre E-Mail-Adresse / ggf. Adresse Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten
- Wer soll die Bescheinigung erhalten? Sie oder ggf. Ihre Mandantin/Ihr Mandant?
- Wer soll den Kostenfestsetzungsbescheid (die Bescheinigung ist gebührenpflichtig) erhalten: Sie oder ggf. Ihre Mandantin/Ihr Mandant?
- Ihren Antrag oder Ihre Anträge mit den erforderlichen Unterlagen; beachten Sie hierfür die für Sie entscheidenden Informationsseiten:
https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/kultur_erwachsenenbildung/umsatzsteuerbescheinigung/informationen_fur_antragstellende/
Hinweise:
- Vor Antragstellung wird eine steuerrechtliche Beratung empfohlen.
- Sie können auch Anträge für mehrere Bescheinigungen stellen.
- Bitte senden Sie keine Links. Links werden aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet.
- Bitte senden Sie Ihren Antrag per E-Mail (bitte möglichst nur mit einer Anlage) an umsatzsteuerbescheinigung@mwk.niedersachsen.de. Es gibt noch kein Formular.
- Zukünftig werden Sie auf dieser Internetseite ein elektronisches Formular zum Ausfüllen finden. Derzeit können wir noch nicht sagen, wann dies der Fall sein wird.
- Die Bescheinigung wird rückwirkend erstellt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Es liegt im Ermessen des Ministeriums, ob die Bescheinigung befristet oder mit Widerrufsvorbehalt ausgesprochen wird.
- Bei ausländischen Künstlerinnen und Künstlern ohne Steuersitz in Niedersachsen werden nur befristete Bescheinigungen erstellt (für die Einzelveranstaltung oder die Tournee, wenn ein Tourneeplan vorgelegt wird).
- Bitte legen Sie die Bescheinigung dem Finanzamt vor. Es entscheidet über die Umsatzsteuerbefreiung, insbesondere über die Frage, ob es sich bei den künstlerischen Einrichtungen um eine „gleichartige Einrichtung“ (Theater, Orchester usw.), handelt und ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Übrigen vorliegen. Bei den Schulen entscheidet das Finanzamt insbesondere, ob die Voraussetzungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung vorliegen und ob Ihr Unterricht nicht den Charakter einer bloßen Freizeittätigkeit hat.
- Eine rechtswidrige Bescheinigung kann zurückgenommen werden, z.B. bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben.
- Auch eine rechtmäßige Bescheinigung kann widerrufen werden, z.B. bei Änderung von Tatsachen.
- Bei einem Wohnortwechsel sollten Sie mit Ihrer bei Ihrem derzeitigen Finanzamt hinterlegten Bescheinigung das neue Finanzamt aufsuchen. Akzeptiert das neue Finanzamt innerhalb des Landes Niedersachsen die bestehende Bescheinigung nicht, stellen Sie bitte beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur einen Antrag, wenn es um Theater, Orchester (auch Solisten), Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Büchereien, Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst, Bühnenregisseurinnen/Bühnenregisseure, Bühnenchoreographinnen/Bühnenchoreographen, um künstlerische Bildungseinrichtungen (z.B. Musik-, Tanz-, Ballett-, Theater- oder Kunstschulen) bzw. um die Veranstaltung von Theatervorführungen oder Konzerten geht.
- Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die u.g. Ansprechpartnerin.
Ansprechpartner:
Arnd Hüneke
Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Referat 43
Leibnizufer 9
30169 Hannover
E-Mail: Umsatzsteuerbescheinigung@mwk.niedersachsen.de
Telefon: 0511 120-2578
Telefax: 0511 120-99-2578
Stand der Informationen: 04. April 2024
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Kristina Nölle
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Leibnizufer 9
30169 Hannover