Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG, z.B. als Künstler/in oder für ein Orchester, für ein Kammermusikensemble oder für einen Chor
Nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen (wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen), Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
„Andere Unternehmer/innen“ im Sinne dieser Vorschrift können natürliche Personen und deren Zusammenschlüsse, juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts außer Gebietskörperschaften sein.
Zu den „Orchestern, Kammermusikensembles und Chören“ gehören alle Musiker/innen- und Gesangsgruppen, die aus zwei oder mehr Mitwirkenden bestehen.
Der Begriff der „Einrichtung“ schließt jedoch als Einzelkünstler/in auftretende Solistinnen/Solisten sowie Dirigentinnen und Dirigenten nicht aus.
Auch die Leistung eines einzelnen Orchestermusikers gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, ist als kulturelle Dienstleistung anzusehen.
Der Staat nimmt nicht als kulturelle Aufgabe allgemein die Produktion von Musik auf künstlerischem Niveau wahr. Dies ist Teil der Unterhaltungs‑, hier speziell der Musikwirtschaft, und geschieht nicht in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, wie sie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft wahrnehmen. Die kulturelle Aufgabe von Musikeinrichtungen, z.B. von Chören, der Gebietskörperschaften besteht nicht in der Darbietung von Musik als solcher, z.B. Gesang, vielmehr muss mit der Darbietung von Musik ein Zweck über die bloße Unterhaltung und Gewinnerzielung hinaus verfolgt werden, nämlich ein Zweck, der sich aus den diesen Gebietskörperschaften zugewiesenen Aufgaben legitimiert.
Es gehe um die Pflege, wie etwa der Pflege der Gesangskunst mit einem bestimmten Kanon aus vorhandenen Musikstücken, der Musikbildung und –erziehung oder der Fortentwicklung von bestimmten Musikbereichen.
Die kulturellen Aufgaben musikalischer Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sind einengend auszulegen.
Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch das Land und die Gemeinden zu pflegen und zu fördern. Nicht die staatliche Ausübung von Kunst ist Aufgabe des Staates, sondern die Pflege der Kunst.
Zur Prüfung der Frage, ob Sie oder Ihr/e Mandant/in gemäß § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen gemäß § 4 Nr. 20 a S. 1 UStG erfüllen/erfüllt, tragen Sie bitte zu folgenden Punkten vor und fügen Sie Belege bei:
Angaben über die Einrichtung/Person (Name, Geschäftsort, Mitgliederliste)
Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird/Rückwirkende Bescheinigung- entscheidend ist, seit wann die Voraussetzungen für eine Bescheinigung vorliegen/Seit wann liegen Sie oder Ihr/e Mandant/in oberhalb der Kleinunternehmergrenze?
Kurzbiographie/Vita der Personen/Informationsmaterial zur Person/Einrichtung
Künstlerische Ausbildung
Kontinuität des künstlerischen Wirkens (Auftritte, Erfolge)
Aktuelle künstlerische Tätigkeit
Ggf. Nachweise über Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken (Rezensionen, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung)
Ggf. Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen Ausbildung
Programme, Flugblätter, Spielpläne zum beantragten Zeitraum
Pressekritiken
Die Erfüllung „gleicher kultureller Aufgaben“ hat eine Einrichtung zur Voraussetzung, die in sächlicher und personeller Hinsicht funktionsfähig ist.
Geeignete Anhaltspunkte zur Bestimmung des Kulturauftrags – welche Kriterien erfüllen Sie oder Ihr/e Mandant/in und warum?
Sammelbescheide sind z.B. möglich für Kirchengemeinden mit ihren Chören und Musikgruppen im Land Niedersachsen. Bitte fügen Sie eine Anlage mit den Chören und Musikgruppen bei. Für Kirchengemeinden, die sich nicht im Land Niedersachsen befinden, muss im Steuersitzland ein Antrag gestellt werden, z.B. in Bremen. Liegt der Steuersitz der Kirchengemeinde in Niedersachsen, gilt unsere Bescheinigung auch, wenn der Chor oder die Musikgruppe (Kirchenmusik) außerhalb von Niedersachsen auftritt.
Für Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen ergeht der Bescheid gebührenfrei, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NVwKostG, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.