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Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG für ein Museum

  • Nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen (wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen), Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
    • „Andere Unternehmer/innen“ im Sinne dieser Vorschrift können natürliche Personen und deren Zusammenschlüsse, juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts außer Gebietskörperschaften sein.
    • „Museen“ im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß § 4 Nr. 20 a S. 4 UStG wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen.
  • Zur Prüfung der Frage, ob Sie oder Ihr/e Mandant/in gemäß § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen gemäß § 4 Nr. 20 a S. 1 UStG erfüllen/erfüllt, tragen Sie bitte zu folgenden Punkten vor und fügen Sie Belege bei:
    • Angaben über die Einrichtung (Name, Geschäftsort, Mitgliederliste)
    • Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird/Rückwirkende Bescheinigung- entscheidend ist, seit wann die Voraussetzungen für eine Bescheinigung vorliegen/Seit wann liegen Sie oder Ihr/e Mandant/in oberhalb der Kleinunternehmergrenze?
    • Kurzbiographie/Vita der Personen/Informationsmaterial zur Person/Einrichtung
    • Künstlerische/Wissenschaftliche Ausbildung
    • Kontinuität des künstlerischen/wissenschaftlichen Wirkens
    • Aktuelle künstlerische/wissenschaftliche Tätigkeit
    • Ggf. Nachweise über Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen/wissenschaftlichen Wirken (Rezensionen, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung)
    • Ggf. Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen/wissenschaftlichen Ausbildung
    • Programme oder Flugblätter zum beantragten Zeitraum
    • Pressekritiken
    • Die Erfüllung „gleicher kultureller Aufgaben“ hat eine Einrichtung zur Voraussetzung, die in sächlicher und personeller Hinsicht funktionsfähig ist.
      • Geeignete Anhaltspunkte zur Bestimmung des Kulturauftrags – welche Kriterien erfüllen Sie oder Ihr/e Mandant/in und warum?
        • Kulturelle Bildung
        • Bewahrung des kulturellen Erbes
        • Nachwuchsgewinnung und –förderung
        • Wahrnehmung experimenteller Kunst trotz wirtschaftlichen Risikos
        • Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit
        • Wissenschaftlichkeit der Sammlung
          • Das Gesetz stellt somit klar, dass nicht jede Sammlung erfasst werden soll.
          • Wissenschaftliche Sammlungen sind insbesondere zoologische, botanische, technische, volkskundliche geschichtliche oder heimatkundliche Sammlungen.
          • Als Gegenstände derartiger Sammlungen kommen auch technische Gegenstände wie Luftfahrzeuge in Betracht.
          • Ob eine Sammlung das Kriterium der „Wissenschaftlichkeit“ erfüllt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände, so insbesondere danach, ob die Sammlung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt oder geordnet ist und sie durch entsprechende Beschriftungen und/oder Kataloge erläutert wird.
          • Die wissenschaftliche Vorbildung des zur Betreuung der Sammlung eingesetzten Personals kann ebenfalls ein Indiz dafür sein, dass ein Museum betrieben wird.
          • Das Personal muss eine wissenschaftlich zu nennende Tätigkeit ausüben (Forschung oder andere Tätigkeiten).
          • Wissenschaftlichkeit im Sinne von § 4 Nr. 20 a S. 4 UStG liegt dann vor, wenn eine Sammlung nach ihrer zusammengestellten Ganzheit sowohl eine Gliederung als auch eine Ordnung, eine Zielführung und einen Erkenntnisgewinn in Bezug auf eine Wahrheitserkenntnis enthält bzw. vermittelt.
          • Die Sammlung kann eigens für die Ausstellung oder Ausstellungsreise zusammengestellt sein.
        • Kunstsammlung
          • Kunstsammlungen sind Sammlungen bildender Künste, wie z.B. Gemälde-, Skulptur- oder Bildhauersammlungen.
          • Auch eine Kunstsammlung muss den qualitativen Anforderungen an eine museumsähnliche Ordnung und entsprechende Erläuterung der ausgestellten Kunstwerke genügen, um ein Museum im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein zu können.
          • Als Museum können auch Kunstausstellungen in Betracht kommen.
          • Es muss sich dabei um Kunstsammlungen handeln, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden.
          • Es kann sich dabei auch um Kunstsammlungen einer anderen Person handeln.
          • Die Sammlungen können auch eigens für die Ausstellung zusammengestellt sein.
          • Es kommt nicht darauf an, ob Sonderausstellungen entweder komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden.
          • Aus dem Begriff der Sammlung folgt ferner kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit. Daher können auch Ausstellungen, welche nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können (sog. Wanderausstellungen) sowie Sammlungen vergänglicher Gegenstände (wie beispielsweise Eis- oder Sandskulpturen) grundsätzlich darunterfallen, sofern es sich bei den ausgestellten Objekten um Kunstwerke handelt.
          • Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen (z.B. Ausstellungen in privaten Galerien), können demgegenüber nicht als Museum angesehen werden.
          • Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht.
          • Die Kunstsammlung oder die Kunstausstellung muss der Öffentlichkeit i.S. einer Kulturveranstaltung oder Bildungsveranstaltung zugänglich gemacht werden.
        • Bitte erläutern und belegen Sie, dass es sich um eine wissenschaftliche Sammlung oder Kunstsammlung handelt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.01.2023
zuletzt aktualisiert am:
31.01.2023

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