Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur Niedersachsen klar Logo

Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG für ein Denkmal der Bau- und Gartenbaukunst

  • Nach § 4 Nr. 20 a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen (wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen), Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
    • „Andere Unternehmer/innen“ im Sinne dieser Vorschrift können natürliche Personen und deren Zusammenschlüsse, juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts außer Gebietskörperschaften sein.
    • „Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst“ sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind.
      • Z.B. Kirchen, Schlösser, Burgen, Burgruinen, Parkanlagen.
      • Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an.
      • Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z.B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.
  • Zur Prüfung der Frage, ob Sie oder Ihr/e Mandant/in gemäß § 4 Nr. 20 a S. 2 UStG die gleichen kulturellen Aufgaben wie die öffentlichen Einrichtungen gemäß § 4 Nr. 20 a S. 1 UStG erfüllen/erfüllt, tragen Sie bitte zu folgenden Punkten vor und fügen Sie Belege bei:
    • Angaben über die Einrichtung (Name, Geschäftsort, ggf. Mitgliederliste)
    • Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird/Rückwirkende Bescheinigung-entscheidend ist, seit wann die Voraussetzungen für eine Bescheinigung vorliegen/Seit wann liegen Sie oder Ihr/e Mandant/in oberhalb der Kleinunternehmergrenze?
    • Informationsmaterial zur Einrichtung
    • Um welches schützenswerte Zeugnis der Architektur handelt es sich? (Denkmal im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes)
    • Kontinuität des Wirkens
    • Ggf. Nachweise über Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen/wissenschaftlichen Wirken (Rezensionen, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung)
    • Ggf. Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen/wissenschaftlichen Ausbildung
    • Programme oder Flugblätter zum beantragten Zeitraum
    • Pressekritiken
    • Die Erfüllung „gleicher kultureller Aufgaben“ hat eine Einrichtung zur Voraussetzung, die in sächlicher und personeller Hinsicht funktionsfähig ist.
      • Geeignete Anhaltspunkte zur Bestimmung des Kulturauftrags – welche Kriterien erfüllen Sie oder Ihr/e Mandant/in und warum?
        • Kulturelle Bildung
        • Bewahrung des kulturellen Erbes
        • Nachwuchsgewinnung und –förderung
        • Wahrnehmung experimenteller Kunst trotz wirtschaftlichen Risikos
        • Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.01.2023
zuletzt aktualisiert am:
31.01.2023

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln