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Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 3 UStG als Bühnenregisseur/in oder Bühnenchoreograph/in

  • Nach § 4 Nr. 20 a Sätze 1 bis 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseurinnen/-regisseuren und Bühnenchoreographinnen/-choreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2 (hier insbesondere: an Theatern), wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen (hier insbesondere: Theatern) unmittelbar dienen.
  • Vom 01.07.2013 an gilt die Steuerbefreiung auch für Bühnenregisseurinnen/-regisseure, Spielleiterinnen/Spielleiter und Bühnenchoreographinnen und -choreographen. Die Steuerbefreiung für diese Leistungen wird damit begründet, dass die bezeichneten Leistungen für die Inszenierung prägend und wesentlich sind, indem sie auf die Gestaltfindung der künstlerischen Darstellung Einfluss nehmen.
    • Ein/e Bühnenregisseur/in führt Regie und ist damit regelmäßig neben den Schauspielerinnen/Schauspielern eine entscheidende Person bei der Aufführung von Werken der darstellenden Kunst.
      • Es gibt die/den Bühnenregisseur/in für Theater, Musical, Oper, Operette und andere Bühnenwerke.
      • Die Aufführung wäre ohne die/den Bühnenregisseur/in, die/der den Charakter der Vorstellung in künstlerischer und kreativer Hinsicht wesentlich prägt, nicht vorstellbar.
    • Choreographie bezeichnet das Erfinden und Einstudieren von Bewegungen, meist in Zusammenhang mit Tanz.
    • Auch für Leistungen von Dirigentinnen und Dirigenten kann die Steuerbefreiung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Betracht kommen.
    • Dies gilt nicht für selbständige Film-, Hörspiel und Fernsehregisseurinnen und -regisseure und Intendantinnen und Intendanten.
    • Dies gilt auch nicht für Bühnen- oder Kostümbildner/innen, die im Auftrag von Theatern etc. tätig werden.
  • Voraussetzung der Bescheinigung ist, dass es sich um künstlerische Leistungen handelt, die an nach § 4 Nr. 20 a Satz 1 und/oder Satz 2 UStG begünstigten Einrichtungen erbracht werden.
  • Zur Prüfung der Frage, ob Ihre künstlerischen Leistungen oder die Leistungen Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten gemäß § 4 Nr. 20 a S. 3 UStG insbesondere an den Theatern/an gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmerinnen/anderer Unternehmer unmittelbar dienen, tragen Sie bitte zu folgenden Punkten vor und fügen Sie Belege bei:
    • Angaben über die Tätigkeit (Name, Geschäftsort)
    • Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird / Rückwirkende Bescheinigung – entscheidend ist, seit wann die Voraussetzungen für eine Bescheinigung vorliegen / Seit wann liegen Sie oder Ihr/e Mandant/in oberhalb der Kleinunternehmergrenze?
    • Kurzbiographie/Vita/Informationsmaterial zur Person
    • Künstlerische Ausbildung
    • Kontinuität des Künstlerischen Wirkens (Auftritte, Erfolge)
    • Aktuelle künstlerische Tätigkeit
    • Ggf. Nachweise über Befassung sachverständiger Dritte mit dem künstlerischen Wirken (Rezensionen, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung)
    • Ggf. Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen Ausbildung
    • Programme, Flyer, Spielpläne zum beantragten Zeitraum
    • Pressekritiken

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.01.2023
zuletzt aktualisiert am:
31.01.2023

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