Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 3 UStG als Bühnenregisseur/in oder Bühnenchoreograph/in
Nach § 4 Nr. 20 a Sätze 1 bis 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseurinnen/-regisseuren und Bühnenchoreographinnen/-choreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2 (hier insbesondere: an Theatern), wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen (hier insbesondere: Theatern) unmittelbar dienen.
Vom 01.07.2013 an gilt die Steuerbefreiung auch für Bühnenregisseurinnen/-regisseure, Spielleiterinnen/Spielleiter und Bühnenchoreographinnen und -choreographen. Die Steuerbefreiung für diese Leistungen wird damit begründet, dass die bezeichneten Leistungen für die Inszenierung prägend und wesentlich sind, indem sie auf die Gestaltfindung der künstlerischen Darstellung Einfluss nehmen.
Ein/e Bühnenregisseur/in führt Regie und ist damit regelmäßig neben den Schauspielerinnen/Schauspielern eine entscheidende Person bei der Aufführung von Werken der darstellenden Kunst.
Es gibt die/den Bühnenregisseur/in für Theater, Musical, Oper, Operette und andere Bühnenwerke.
Die Aufführung wäre ohne die/den Bühnenregisseur/in, die/der den Charakter der Vorstellung in künstlerischer und kreativer Hinsicht wesentlich prägt, nicht vorstellbar.
Choreographie bezeichnet das Erfinden und Einstudieren von Bewegungen, meist in Zusammenhang mit Tanz.
Auch für Leistungen von Dirigentinnen und Dirigenten kann die Steuerbefreiung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in Betracht kommen.
Dies gilt nicht für selbständige Film-, Hörspiel und Fernsehregisseurinnen und -regisseure und Intendantinnen und Intendanten.
Dies gilt auch nicht für Bühnen- oder Kostümbildner/innen, die im Auftrag von Theatern etc. tätig werden.
Voraussetzung der Bescheinigung ist, dass es sich um künstlerische Leistungen handelt, die an nach § 4 Nr. 20 a Satz 1 und/oder Satz 2 UStG begünstigten Einrichtungen erbracht werden.
Zur Prüfung der Frage, ob Ihre künstlerischen Leistungen oder die Leistungen Ihrer Mandantin/Ihres Mandanten gemäß § 4 Nr. 20 a S. 3 UStG insbesondere an den Theatern/an gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmerinnen/anderer Unternehmer unmittelbar dienen, tragen Sie bitte zu folgenden Punkten vor und fügen Sie Belege bei:
Angaben über die Tätigkeit (Name, Geschäftsort)
Zeitraum, für den die Bescheinigung beantragt wird / Rückwirkende Bescheinigung – entscheidend ist, seit wann die Voraussetzungen für eine Bescheinigung vorliegen / Seit wann liegen Sie oder Ihr/e Mandant/in oberhalb der Kleinunternehmergrenze?
Kurzbiographie/Vita/Informationsmaterial zur Person
Künstlerische Ausbildung
Kontinuität des Künstlerischen Wirkens (Auftritte, Erfolge)
Aktuelle künstlerische Tätigkeit
Ggf. Nachweise über Befassung sachverständiger Dritte mit dem künstlerischen Wirken (Rezensionen, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderung)
Ggf. Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen Ausbildung
Programme, Flyer, Spielpläne zum beantragten Zeitraum