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Internationale Beziehungen und Zusammenarbeit

Förderlinie: Internationale Beziehungen und Zusammenarbeit

Nächster Stichtag: 31. Oktober 2024

Landesmittel sind vorgesehen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Niederlanden, der internationalen Zusammenarbeit - im Rahmen bestehender Partnerschaften des Landes - mit Großpolen und Niederschlesien in Polen, Tokushima in Japan, Anhui in der VR China, der Normandie in Frankreich, der Valencianischen Gemeinschaft (Region Valencia) in Spanien und der Oblast Mykolajiw in der Ukraine sowie zur Intensivierung weiterer internationaler Kontakte beispielsweise mit Shandong in der VR China.

Fachgebiet: Wissenschaft und Kultur

Art der Förderung: Projektförderung

Zielgruppe: niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung i.S.d. § 2 NHG, aus Landesmitteln finanzierte regionale Forschungseinrichtungen Niedersachsens, Kultureinrichtungen und Kulturvereine mit Sitz in Niedersachsen

Förderhöhe: durchschnittlich ca. 7.500 EUR

Förderzeitraum: max. April 2025 – Dezember 2025


1. Zielsetzung

Das Ziel der Zuwendungen im Förderbereich der internationalen Zusammenarbeit ist die Unterstützung von Aktivitäten, die dazu dienen

  • die Außenwirtschaft des Landes zu unterstützen, um den globalen Anforderungen (Klimaschutz, Menschenrechte) gerecht zu werden und Chancen auf Wachstumsmärkten zu erschließen bzw. Absatzmöglichkeiten zu eröffnen,
  • den kulturellen, gesellschaftlichen Dialog und den Austausch im Bereich der Aus- und Fortbildung zu stärken,
  • den Jugend-, Kultur- und Freizeitaustausch zu fördern,
  • die Kooperation und den Austausch im wissenschaftlichen Bereich zu fördern,
  • die Verbreitung der deutschen Sprache im Ausland zu fördern,
  • Demokratie und Rechtstaatlichkeit zu stärken,
  • den Aufbau einer effizienten und rechtstaatlichen Verwaltung zu unterstützen.
  • die Partnerschaft mit den Niederlanden, Großpolen und Niederschlesien in Polen, Tokushima in Japan, Anhui in der VR China, der Normandie in Frankreich, der Valencianischen Gemeinschaft (Region Valencia) in Spanien und der Oblast Mykolajiw in der Ukraine und weiterer internationaler Kontakte beispielsweise mit Shandong in der VR China auszubauen und zu vertiefen
  • die nachbarschaftlichen Beziehungen im deutsch-niederländischen Grenzraum im politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich zu fördern,
  • die interregionalen Beziehungen mit den Provinzen Drenthe, Fryslân, Groningen, und Overijssel in den Niederlanden zu pflegen und auszubauen.


2 Förderangebot

2.1 Fördergegenstände und Förderbedingungen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Zuwendungen für:

  • Reise- und Aufenthaltskosten entsprechend der Vorschriften der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zur NRKVO für niedersächsische Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In begründeten Ausnahmefällen können auch die Reise- und Aufenthaltskosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den Partnereinrichtungen im Ausland gefördert werden.
  • Projektbezogene zusätzliche Kosten für Personal, das zeitlich befristet für die Dauer des Projekts eingestellt wird. Auch eine zeitlich für die Dauer des Projektes befristete Stellenaufstockung ist möglich.
  • Sach- und Materialkosten, sofern sie für die befristete Projektdurchführung erforderlich sind. Hierzu zählen auch projektbezogene Kosten zur Durchführung von Veranstaltungen. Bei projektbezogener Anschaffung von Wirtschaftsgütern (Investitionen), die einen Anschaffungswert von 410,00 EUR und mehr haben und deren Nutzungsdauer typischerweise die Projektlaufzeit überschreiten, sind entsprechende Sonderregelungen in Anwendung von § 44 LHO zu beachten.

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Fördergrundsätzen besteht nicht, vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.2 Zuwendungsberechtigung, Antragsberechtigung

Zuwendungsberechtigt sind niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung i.S.d. § 2 NHG, aus Landesmitteln finanzierte regionale Forschungseinrichtungen Niedersachsens sowie Kultureinrichtungen und Kulturvereine mit Sitz in Niedersachsen.


3 Antrags- und Auswahlverfahren

3.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind schriftlich an das Referat 15 des Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu stellen.

Für die Antragstellung ist das beigefügte Antragsformular zu nutzen. Ebenso ist die Datenschutzerklärung zur Kenntnis zu nehmen.

Anträge können unter Verwendung des Antragsformulars zum Stichtag 31.10.2024 eingereicht werden.

Es gilt das Datum des Poststempels. Zusätzlich zum Postweg sollen Anträge auch elektronisch an Referat 15 des MWK (E-Mail: Internationales@mwk.niedersachsen.de) gesendet werden.

3.2 Auswahlverfahren

Bei der Beurteilung der Anträge werden folgende Auswahlkriterien geprüft und bewertet:

Formale Kriterien (Förderfähigkeit):

  • Prüfung des Antragseingangs
  • Prüfung der Antragsberechtigung
  • Prüfung der Antragssumme
  • Prüfung des Kosten- und Finanzierungsplanes

Inhaltliche Kriterien (Förderwürdigkeit):

  • Eignung des Projekts und der Antragstellenden für die Zielerreichung
  • Kohärenz zwischen Ziel und Maßnahme
  • besonderes Landesinteresse

3.3 Bewilligung, Mittelbewirtschaftung und Abschlussbericht

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind.

Die Haushaltsmittel sind im Einzelplan 02 der Staatskanzlei veranschlagt. Bewilligungsbehörde für Projektanträge aus dem Bereich Wissenschaft und Kultur ist das MWK. Nach dem jeweiligen Antragsstichtag prüft und votiert das MWK alle Anträge und leitet diese an die Staatskanzlei zur finalen Entscheidung weiter. Das MWK bewilligt anschließend Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Entscheidung der Staatskanzlei. Das MWK und die Staatskanzlei behalten sich Kürzungen bei den beantragten Fördersummen vor.

Die Bewilligungen werden an die Antragstellenden adressiert. Diese sind in der Folge für die Umsetzung des Projekts gemäß Antrag und unter Beachtung etwaiger Vorbehalte, Auflagen und Bedingungen gemäß des Bewilligungsschreibens verantwortlich. Ihnen obliegt auch der ordnungsgemäße und fristgerechte Abruf der Fördermittel sowie die Erstellung und Vorlage des Verwendungsnachweises beim MWK.


4. Kontakt

Bei Fragen zu diesen Fördergrundsätzen wenden Sie sich bitten an:

Hendrik Wessels

Referat 15 – Europa, Internationales –

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Leibnizufer 9, 30169 Hannover

E-Mail: hendrik.wessels@mwk.niedersachsen.de

Tel.: +49 511 120 2433


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