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Förderlinie Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Förderlinie Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Nächster Stichtag: 31. Oktober 2024

Die Landesmittel sind vorgesehen für Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe sowie für die Förderung der entwicklungspolitischen Informations- und Bildungsarbeit. Der Schwerpunkt der Entwicklungszusammenarbeit liegt auf Projektförderungen im Eastern Cape und in Tansania.

Fachgebiet: Wissenschaft und Kultur

Art der Förderung: Projektförderung

Zielgruppe: niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung i.S.d. § 2 NHG, aus Landesmitteln finanzierte regionale Forschungseinrichtungen Niedersachsens, Kultureinrichtungen und Kulturvereine mit Sitz in Niedersachsen

Förderhöhe: durchschnittlich ca. 9.000 EUR

Förderzeitraum: max. April 2025 – Dezember 2025

1. Zielsetzung

Ziel der Zuwendungen im Förderbereich der Entwicklungszusammenarbeit ist die Unterstützung von Aktivitäten, welche die Entwicklungspolitischen Leitlinien des Landes Niedersachsen um-setzen und einer nachhaltigen Entwicklung in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Dimension im Sinne der UN-Agenda 2030 (Sustainable Development Goals - SDGs) dienen.

Das Land Niedersachsen konzentriert seine entwicklungspolitischen Maßnahmen insbesondere auf die folgenden Schwerpunkte:

  • Bildung und Jugend
  • Wissenschaft und Forschung
  • Umwelt, Energie und Klimaschutz
  • Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung
  • Bürgerschaftliches Engagement
  • Demokratie und gutes Regieren und Nachhaltigkeit.

Die Entwicklungspolitik gewinnt zur Bekämpfung struktureller Fluchtursachen immer mehr an Bedeutung. Die Landesregierung beabsichtigt, mehrphasig angelegte entwicklungspolitische Projektförderung im Eastern Cape und in Tansania vorzunehmen. Sie will außerdem humanitäre Hilfe leisten und die Lebensbedingungen vor Ort in den von Fluchtbewegungen betroffenen Herkunfts-, Aufnahme- und Transitländern ökonomisch und ökologisch verbessern. Dadurch kann einer möglichen Flucht nach Europa vorgebeugt werden.

Von den entwicklungspolitischen und humanitären Maßnahmen in der Provinz Eastern Cape, Südafrika, in Tansania und in Herkunfts-, Transit- und anderen Aufnahmeländern sollen die dortigen hilfsbedürftigen Bevölkerungsgruppen und Geflüchteten profitieren. Bei allen entwicklungspolitischen Aktivitäten ist die Geschlechterperspektive einzubeziehen. Frauenspezifische Projekte bzw. Projekte, die der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Realisierung von Geschlechtergerechtigkeit dienen, werden vorzugsweise gefördert.

2. Förderangebot

2.1 Fördergegenstände und Förderbedingungen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Zuwendungen für:

  • Reise- und Aufenthaltskosten entsprechend der Vorschriften der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zur NRKVO für niedersächsische Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer. In begründeten Ausnahmefällen können auch die Reise- und Aufenthaltskosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den Partnereinrichtungen im Ausland gefördert werden.
  • Projektbezogene zusätzliche Kosten für Personal, das zeitlich befristet für die Dauer des Projekts eingestellt wird. Auch eine zeitlich für die Dauer des Projektes befristete Stellenaufstockung ist möglich.
  • Sach- und Materialkosten, sofern sie für die befristete Projektdurchführung erforderlich sind. Hierzu zählen auch projektbezogene Kosten zur Durchführung von Veranstaltungen. Bei projektbezogener Anschaffung von Wirtschaftsgütern (Investitionen), die einen Anschaffungswert von 410,00 EUR und mehr haben und deren Nutzungsdauer typischerweise die Projektlaufzeit überschreiten, sind entsprechende Sonderregelungen in Anwendung von § 44 LHO zu beachten.

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Fördergrundsätzen besteht nicht, vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.2 Zuwendungsberechtigung, Antragsberechtigung

Zuwendungsberechtigt sind niedersächsische Hochschulen in staatlicher Verantwortung i.S.d. § 2 NHG, aus Landesmitteln finanzierte regionale Forschungseinrichtungen Niedersachsens sowie Kultureinrichtungen und Kulturvereine mit Sitz in Niedersachsen.


3. Antrags- und Auswahlverfahren

3.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind schriftlich an das Referat 15 des Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur zu stellen.

Für die Antragstellung ist das beigefügte Antragsformular Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zu nutzen. Ebenso ist die Datenschutzerklärung zur Kenntnis zu nehmen.

Anträge können bis zum Stichtag 31.10.2024 eingereicht werden.

Es gilt das Datum des Poststempels. Zusätzlich zum Postweg sollen Anträge auch elektronisch des MWK (E-Mail: Internationales@mwk.niedersachsen.de) gesendet werden.

3.2 Auswahlverfahren

Bei der Beurteilung der Anträge werden folgende Auswahlkriterien geprüft und bewertet:

Formale Kriterien (Förderfähigkeit):

  • Prüfung des Antragseingangs
  • Prüfung der Antragsberechtigung
  • Prüfung der Antragssumme
  • Prüfung des Kosten- und Finanzierungsplanes

Inhaltliche Kriterien (Förderwürdigkeit):

  • Eignung des Projekts und der Antragstellenden für die Zielerreichung
  • Kohärenz zwischen Ziel und Maßnahme
  • besonderes Landesinteresse

3.3 Bewilligung, Mittelbewirtschaftung und Abschlussbericht

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind.

Die Haushaltsmittel sind im Einzelplan 02 der Staatskanzlei veranschlagt. Bewilligungsbehörde für Projektanträge aus dem Bereich Wissenschaft und Kultur ist das MWK. Nach dem jeweiligen Antragsstichtag prüft und votiert das MWK alle Anträge und leitet diese an die Staatskanzlei zur finalen Entscheidung weiter. Das MWK bewilligt anschließend Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Entscheidung der Staatskanzlei. Das MWK und die Staatskanzlei behalten sich Kürzungen bei den beantragten Fördersummen vor.

Die Bewilligungen werden an die Antragstellenden adressiert. Diese sind in der Folge für die Umsetzung des Projekts gemäß Antrag und unter Beachtung etwaiger Vorbehalte, Auflagen und Bedingungen gemäß des Bewilligungsschreibens verantwortlich. Ihnen obliegt auch der ordnungsgemäße und fristgerechte Abruf der Fördermittel sowie die Erstellung und Vorlage des Verwendungsnachweises beim MWK.


4. Kontakt

Bei Fragen zu diesen Fördergrundsätzen wenden Sie sich bitten an:

Hendrik Wessels

Referat 15 – Europa, Internationales –

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Leibnizufer 9, 30169 Hannover

E-Mail: hendrik.wessels@mwk.niedersachsen.de

Tel.: +49 511 120 2433


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