Spielstättenförderung 2024
Das Land Niedersachsen unterstützt auch 2024 die Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen mit einem Förderprogramm. Im Landeshaushalt sind dafür 450.000 Euro vorgesehen. Ziel der Förderung ist der Erhalt und die Weiterentwicklung der Vielfalt und Qualität der freien Theaterszene in Niedersachsen. Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, künstlerisch herausragende Aktivitäten sowie solche mit kulturellem Alleinstellungsmerkmal zu ermöglichen und zu unterstützen. Antragsberechtigt sind Spielstätten der freien professionellen Theater mit Sitz in Niedersachsen, die ohne eigenes Ensemble oder die vom Ensemble in Eigenregie ohne Intendanz geführt werden. Der Umfang der Förderung ist abhängig von der Größe der Spielstätte.
Die Spielstättenförderung soll das Führen des Betriebes der Spielstätten insgesamt verbessern. Die Förderung umfasst neben der Erstellung von Konzepten sowohl kleinere investive Maßnahmen wie auch Personal- und Sachausgaben.
Eine Förderung ist ausgeschlossen,
- wenn die beantragte Fördersumme geringer als 2.500,00 Euro ist,
- für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen.
Anträge müssen unterzeichnet und mit allen notwendigen Anlagen per Post gesendet werden an:
Landesverband Freie Darstellende Künste in Niedersachen e.V.
Lister Meile 27
30161 Hannover
sowie digital an laft@laft.de
Die Antragsfrist endet am 16.05.2024. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die jeweilige Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel und auf Grundlage der Empfehlung der Fachkommission.
Die Richtlinie ist im Ministerialblatt veröffentlicht und unter VORIS abrufbar.
Antragsformular sowie nützliche Hinweise und Merkblätter zum Herunterladen
Nachfolgend können Sie sich das Antragsformular für einen Förderantrag auf die Gewährung von Zuwendungen gemäß den Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024) herunterladen. Außerdem stellen wir Ihnen nützliche Hinweise wie FAQ sowie Merkblätter bereit.
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Kurzinformationen zur Abrechnung von Landeszuwendungen: Anerkennung von Reisekosten und BelegenZiel der Spielstättenförderung ist es insbesondere, die Spielstätten und damit die freie Theaterszene zu stärken durch
- den Erhalt von Spielstätten,
- die Weiterentwicklung ihrer Produktionsweisen, ihrer Organisationsstrukturen und ihrer Infrastruktur,
- den Austausch und die Vernetzung von Spielstätten,
- Gastspiele freier Gruppen und Einzelkünstlerinnen und -künstlern sowie
- Koproduktionen,
- die Öffnung von Theaterangeboten für verschiedene Zielgruppen,
- die Nachwuchsförderung sowie
- Vermittlungsangebote und
- Theaterangebote schwerpunktmäßig im ländlichen Raum.
Konkretes Ziel ist hierbei das vorhandene Angebotsspektrum mindestens zu erhalten. Das Land Niedersachsen verfolgt darüber hinaus mit dieser Richtlinie das Ziel künstlerisch herausragende Aktivitäten sowie Solche mit kulturellem Alleinstellungsmerkmal zu ermöglichen und zu unterstützen.
Die Richtlinien gelten nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die beantragte Fördersumme geringer ist als 2.500,00 Euro (Bagatellgrenze).
Die Förderung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal- und Bundesmitteln kombiniert werden.
Eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns (VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO) wird ab dem Tag des Antrageingangs zugelassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die Landesförderung mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) des Landes Niedersachsen bei der öffentlichen Darstellung des geförderten Vorhabens kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist der Hinweis aufzunehmen: „Gefördert mit Mitteln des Landes Niedersachsen auf Beschluss des Niedersächsischen Landtages“.
Dateien mit der Wort-Bild-Marke stellen der LaFT sowie das MWK, Referat 33, zur Verfügung bzw. sind unter: https://www.mwk.niedersachsen.de/logo abrufbar. Die Gestaltungsrichtlinie ist zu beachten.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung gewährt. Liegt die im Rahmen des Auswahlverfahrens festgelegte Fördersumme bei max. 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. max. 25.000 Euro wird die Zuwendung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Bei Überschreiten dieses Finanzierungsanteils bzw. dieser Förderhöhe wird die Zuwendung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien erfolgen beihilfefrei im Sinne des EU-Beihilferechts. Weitere Informationen zum EU-Beihilferecht und die Anwendung auf die öffentliche Kulturförderung finden Sie unter: https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/kultur/kulturforderung/eu_beihilferecht_offentliche_kulturforderung/eu-beihilferecht-und-die-anwendung-auf-die-oeffentliche-kulturfoerderung--127366.html.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheiden die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und auf Grundlage der Empfehlungen der Kommission (Nummer 7.7).
Jeder Antragsteller kann nur einen Antrag stellen. Ein bereits gefördertes Projekt kann nicht erneut beantragt werden.
Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen sowie ein Antragsvordruck werden auf den Internetseiten des MWK sowie des LaFT bereitgestellt.
Die Richtlinien wurden im Ministerialblatt vom 16.04.024 veröffentlicht und sind unter VORIS (www.voris.niedersachsen.de) abrufbar.
Antragsberechtigt sind Spielstätten der freien professionellen Theater mit Sitz in Niedersachsen,
a. deren Betrieb seit mindestens zwölf Monaten besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben.
b. deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mind. einem Drittel Anteil Gastspiele / Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mind. 30 Sitzplätzen sind.
c. deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mind. einem Drittel Anteil Gastspiele / Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mind. 30 Sitzplätzen sind mit überregionaler Ausstrahlung (z.B. Besucher*innen kommen aus einem Einzugsbereich, der über die eigene niedersächsische Region hinaus geht; vorhandene Kooperationen mit anderen Theaterhäusern oder Spielstätten, gastierende Gruppen sind überregional bekannt, Spielstätte hat schon Bundesförderung erhalten).
Antragsberechtigt sind freie Spielstätten ohne eigenes Ensemble bzw. freie Spielstätten, die vom Ensemble in Eigenregie ohne Intendanz geführt werden.
Spielstätte im Sinne dieser Richtlinien meint die betriebsorganisatorische Einheit, also den Theaterbetrieb, der eine oder mehrere Spielstätten im engeren Sinne unterhält. Der Theaterbetrieb kann in Form einer juristischen Person des privaten Rechts oder durch natürliche Personen (einzeln oder als Zusammenschluss) betrieben werden.
Eine feste Spielstätte im engeren Sinne meint den unbeweglichen Ort der Aufführung.
Eine mobile Spielstätte im engeren Sinne ist ein an sich beweglicher Ort der Aufführung (z.B. Bus, Zelt, Zug).
Der Ort der Aufführung muss für eine längere Dauer zur Nutzung hergerichtet sein.
Die Spielstättenförderung soll das Führen des Betriebes der Spielstätte insgesamt verbessern. Die Förderung umfasst daher neben der Erstellung von Konzepten sowohl kleinere investive Maßnahmen wie auch Personal- und Sachausgaben. Die Förderung ist ihrer Art nach eine Projektförderung.
Je nach Zuwendungsempfänger (Nummer 3.3 der Richtlinien) werden drei Bereiche gefördert, die grundsätzlich auch kombinierbar sind.
1. Gefördert werden:
- Zukunftskonzepte: z.B. Weiterentwicklung künstlerischer Programmatik oder der Organisationstruktur
- Konzepte zum Generationswechsel
- Konzepte zur Nachhaltigkeit
- Konzepte zur Vermittlungsarbeit
Die Ausgaben sollten 4.000 Euro je Konzept nicht übersteigen.
2. Gefördert werden zusätzlich folgende Vorhaben:
- Projektbezogene Personalausgaben von freien oder festangestellten Mitarbeiter*innen
- Sachausgaben für Miete und individuellen Hausbedarf
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Gastspielen
- Weiterentwicklung von Produktionsweisen oder Netzwerkarbeit mit Künstler*innen
- Maßnahmen zur Herstellung bzw. Verbesserung von Barrierefreiheit (investiv)
- Maßnahmen zum Ausbau, zur Erhaltung und Ausstattung des Theaterbetriebs (z.B. für Digitalisierung, Infrastrukturausgaben für Ticketing, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungstechnik) (investiv)
Im Antrag können mehrere investive Maßnahmen benannt werden; die einzelne Maßnahme darf einen Betrag von max. 5.000 Euro nicht übersteigen.
3. Gefördert werden weitere folgende Vorhaben:
- Weiterbildung der Spielstätte zu einem wichtigen Ankerpunkt bzw. Begegnungsraum in regionalen, überregionalen und internationalen künstlerischen Netzwerken,
- Weiterentwicklung von Produktionsweisen mit regionalen, überregionalen und internationalen Künstler*innen.
Eine Spielstätte, deren Betrieb seit mindestens zwölf Monaten besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten hat, kann nur folgende Vorhaben
Zukunftskonzepte: z.B. Weiterentwicklung künstlerischer Programmatik oder der Organisationstruktur
- Konzepte zum Generationswechsel
- Konzepte zur Nachhaltigkeit
- Konzepte zur Vermittlungsarbeit
- einzeln oder kombiniert - beantragen.
Eine Spielstätte, deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten hat und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mind. einem Drittel Anteil Gastspiele / Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mind. 30 Sitzplätzen ist, kann folgende Vorhaben
- Zukunftsstudien: z.B. Weiterentwicklung künstlerischer Programmatik oder der Organisationstruktur
- Konzepte zum Generationswechsel
- Konzepte zur Nachhaltigkeit
- Konzepte zur Vermittlungsarbeit
- Projektbezogene Personalausgaben von freien oder festangestellten Mitarbeiter*innen
- Sachausgaben für Miete und individuellen Hausbedarf
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Gastspielen
- Weiterentwicklung von Produktionsweisen oder Netzwerkarbeit mit Künstler*innen
- Maßnahmen zur Herstellung bzw. Verbesserung von Barrierefreiheit (investiv)
- Maßnahmen zum Ausbau, zur Erhaltung und Ausstattung des Theaterbetriebs (z.B. für Digitalisierung, Infrastrukturausgaben für Ticketing, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungstechnik) (investiv)
beantragen.
Die einzelnen Vorhaben können individuell miteinander kombiniert werden.
Eine Spielstätte, deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten hat und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mind. einem Drittel Anteil Gastspiele / Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mind. 30 Sitzplätzen ist mit überregionaler Ausstrahlung (z.B. Besucher*innen kommen aus einem Einzugsbereich, der über die eigene niedersächsische Region hinaus geht; vorhandene Kooperationen mit anderen Theaterhäusern oder Spielstätten, gastierende Gruppen sind überregional bekannt, Spielstätte hat schon Bundesförderung erhalten), kann folgende Vorhaben
- Zukunftsstudien: z.B. Weiterentwicklung künstlerischer Programmatik oder der Organisationstruktur
- Konzepte zum Generationswechsel
- Konzepte zur Nachhaltigkeit
- Konzepte zur Vermittlungsarbeit
- Projektbezogene Personalausgaben von freien oder festangestellten Mitarbeiter*innen
- Sachausgaben für Miete und individuellen Hausbedarf
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Gastspielen
- Weiterentwicklung von Produktionsweisen oder Netzwerkarbeit mit Künstler*innen
- Maßnahmen zur Herstellung und / oder Verbesserung von Barrierefreiheit (investiv)
- Maßnahmen zum Ausbau, zur Erhaltung und Ausstattung des Theaterbetriebs (z.B. für Digitalisierung, Infrastrukturausgaben für Ticketing, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungstechnik) (investiv)
- Weiterbildung der Spielstätte zu einem wichtigen Ankerpunkt und Begegnungsraum in regionalen, überregionalen und internationalen künstlerischen Netzwerken,
- Weiterentwicklung von Produktionsweisen mit regionalen, überregionalen und internationalen Künstler*innen,
beantragen.
Die einzelnen Vorhaben können individuell miteinander kombiniert werden.
Die Höhe der Förderung beträgt für Spielstätten,
a. deren Betrieb seit mindestens zwölf Monaten besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben, mindestens 2.500 Euro bis max. 25.000 Euro.
b. deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mind. einem Drittel Anteil Gastspiele / Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mind. 30 Sitzplätzen sind, mindestens 2.500 Euro bis max. 25.000 Euro.
c. deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mind. einem Drittel Anteil Gastspiele / Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mind. 30 Sitzplätzen sind mit überregionaler Ausstrahlung (z.B. Besucher*innen kommen aus einem Einzugsbereich, der über die eigene niedersächsische Region hinaus geht; vorhandene Kooperationen mit anderen Theaterhäusern oder Spielstätten, gastierende Gruppen sind überregional bekannt, Spielstätte hat schon Bundesförderung erhalten), mindestens 2.500 Euro bis max. 60.000 Euro.
Die Landesförderung aus diesen Richtlinien soll in der Regel 90 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf deren Anteil höher sein.
Die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme muss nachvollziehbar begründet werden. Der nachhaltige Nutzen für die Spielstätte sollte deutlich werden.
Mit der Maßnahme soll unter Beachtung der Förderziele nach Nummer 1.2 und des Gegenstands der Förderung nach Nummer 2 auch mindestens eines der folgenden vier Ziele (Nummer 4.2) verfolgt werden:
- Nachhaltige Absicherung des Betriebs der Kultureinrichtung
- Barrierefreiheit der Kultureinrichtung
- Weiterentwicklung des kulturellen Angebots
- Auslösen neuer kultureller Impulse für die Region.
Darüber hinaus sind der Vorbereitungsstand des Vorhabens und der geplante zeitliche Ablauf der Maßnahme zu erläutern.
Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
- das unterzeichnete Antragsformular
- ein Kosten- und Finanzierungsplan, der nach den beantragten Gegenständen der Förderung nach Nummer 2 unterteilt ist
- eine Projektbeschreibung, in der im Einzelnen auf die beantragten Gegenstände der Förderung nach Nummer 2 sowie die Förderziele nach Nummer 1.2 und das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 und 4.2 eingegangen wird (max. 8 DIN A 4 Seiten)
- eine Erklärung zur Spielstätten-Eigenschaft nach Nummer 3.3
- Dokumentations- und Informationsmaterial über die bisherige künstlerische Arbeit des Spielstätten-Betriebs
- einen aktuellen Haushalts- oder Wirtschaftsplan sowie eine Vermögensübersicht oder einen Jahresabschluss (Bilanz und GuV) für das letzte abgelaufene Haushaltsjahr
- eine Aufstellung über das ständig beschäftigte künstlerische und sonstige Personal mit Angabe der Beschäftigungsverhältnisse.
Ja, Anträge können nur bis zum 16.05.2024 gestellt werden.
Der Antrag ist schriftlich zustellen. Ein Vordruck wird auf der Internetseite des MWK und des LaFT zur Verfügung gestellt.
Der vollständig ausgefüllte Vordruck ist auszudrucken und zu unterzeichnen.
Er ist mit allen Anlagen bis zum 16.05.2024 (maßgeblich ist das Datum des Poststempels) per Post an den
Landesverband Freie Darstellende Künste in Niedersachsen e.V.
Lister Meile 27
30161 Hannover
zu senden.
Eine Zweitschrift des Antrags nebst Anlagen (Scan des Originals) soll elektronisch an laft@laft.de übermittelt werden.