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Förderkriterien für die Kofinanzierung von Bundesprogrammen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Angesichts der Covid-19-Pandemie stellt der Bund im Wege von Förderprogrammen Bundesmittel zur Verfügung, mit denen Kultureinrichtungen und -akteure bei der Wiedereröffnung und Wiederaufnahme des kulturellen Lebens unterstützt werden sollen. Es handelt sich dabei um Sofortprogramme für Covid-19-bedingte Investitionen in Kultur­einrichtungen wie Museen, Ausstellungs­hallen, Gedenk­stätten, Veranstaltungs­orte für Konzerte, Tanz- und Theater­auf­führungen sowie sozio­­kultu­relle Zentren und Kulturhäuser. In Zeiten der Covid-19-Pandemie sollen vor allem klei­nere und mittlere Kultur­einrichtungen unter­stützt werden. Ziel ist, die Zugänglich­keit von Kultur­einrich­tungen und deren Vermit­tlungs­ange­bote zu sichern und die Wieder­eröff­nung zu ermög­lichen.

Über weitere Programme des Bundes sollen zudem Investitionen zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen gefördert werden. Durch Umbau- und Ausstattungs­maß­nahmen in den Kultur­einrichtungen soll die weitere Ausbreitung der Covid-19-Pandemie reduziert werden und die Voraus­setzungen für die Wieder­aufnahme des Betriebs geschaffen werden. Dafür werden die Einrichtungen unter­stützt, ihre Wieder­eröffnung durch Schutz- und Vorsorge­maßnahmen zu flankieren sowie neue Angebote wie digitale Formate auf- und auszubauen.

Ziel der Landesförderung ist dabei, die Kofinanzierung sicherzustellen, damit die Bundesmittel aus den jeweiligen Förderprogrammen gewährt werden können. Damit sollen die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bewältigt und Künstlerinnen und Künstler sowie Kultureinrichtungen in Niedersachsen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeiten und Programme wiederaufzunehmen und ihnen eine Erwerbs- und Zukunftsperspektive geboten werden.

Weitere Details zur Kofinanzierung der Bundesprogramme können Sie den Förderkriterien ganz unten auf dieser Seite entnehmen.

Hinweis: Für die spätere Bearbeitung Ihres Antrages beim MWK ist es hilfreich, wenn Sie uns schon vorab zur Information eine Kopie des Antrages sowie der Antragsunterlagen an den Bund zusenden. Bitte richten Sie Ihren Antrag an: Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Referat 32, Leibnizufer 9, 30169 Hannover

Viele Menschen möchten wissen, ob trotz des bereits erfolgten Beginns eines Projekts dennoch eine Antragstellung beim Land möglich ist. Wenn entweder ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn des Bundes oder ein entsprechender Zuwendungsbescheid erteilt wurde, können wir diese Entscheidungen des Bundes jetzt anerkennen. Denn seit Dezember 2020 gilt eine leicht angepasste Richtlinie für die Kofinanzierungsmittel des Landes, die im Zusammenhang mit Bundesförderungen für der Covid-19-Pandemie beantragt werden können.

Wichtig bei der Beantragung von Landesmitteln ist, dass der Wegfall der Einnahmen und damit die Notwendigkeit einer Mitfinanzierung durch das Land nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Nicht zulässig ist ein schlichter Tausch der Eigenmittel durch Landesmittel.

Zur Höhe der zu beantragenden Mittel haben wir in der Richtlinie eine Klarstellung Richtlinie vorgenommen. Die Kofinanzierungsmittel des Landes stellen lediglich einen finanziellen Beitrag im Rahmen der Gesamtfinanzierung von Projekten dar. Eine Ausfinanzierung der Projekte ist nach den Bestimmungen in den Förderkriterien des Landes nicht zwingend vorgesehen.

Für Kofinanzierungsmittel in Projekten ergibt sich auf Grundlage der ursprünglichen Fassung der Richtlinie folgende Formel, die nun zur Klarstellung Inhalt der Richtlinie ist:

Maßgeblich für die Berechnung der zu beantragenden Landesmittel sind die geplanten oder bereits vom Bund als förderfähig anerkannten Projektgesamtkosten. Davon ist für die Ermittlung der Förderhöhe des Landes die geplante oder bewilligte Zuwendung des Bundes abzuziehen. Zudem sind die vorhandenen Eigen- und Drittmittel abzuziehen. Die dann verbleibenden nicht finanzierten Projektkosten stellen die maximale Förderhöhe des Landes im Rahmen der Kofinanzierung dar. Dieser Betrag darf die in den Förderkriterien des Bundes festgelegte Eigen- und Drittmittelquote bezogen auf die maximale Höchstfördersumme des Bundes nicht überschreiten.

Fallbeispiele

Zur Veranschaulichung finden Sie im Folgenden einige Fallbeispiele.

Fall 1:

Die Förderkriterien des Bundes zu einem Programm legen eine Höchstfördersumme von 100.000 Euro für den Bund und für die Antragstellerin/den Antragsteller eine Mindestfinanzierung von 10 Prozent fest. In Fall 1 betragen die Projektgesamtkosten 80.000 Euro. Der Bund finanziert das Projekt mit 72.000 Euro.

► In diesem Fall kann das MWK bis zu 8.000 Euro finanzieren.

Fall 2:

Die Förderkriterien des Bundes zu einem Programm legen eine Höchstfördersumme von 100.000 Euro für den Bund und für die Antragstellerin/den Antragsteller eine Mindestfinanzierung von 10 Prozent fest. In Fall 2 betragen die Projektgesamtkosten 200.000 Euro. Der Bund finanziert das Projekt mit 100.000 Euro.

► In diesem Fall kann das MWK bis zu 10.000 Euro finanzieren.

Den Restbetrag von 90.000 Euro müsste der die Antragstellerin/der Antragsteller oder weitere Dritte aufbringen.

Fall 3:

Die Förderkriterien des Bundes zu einem Programm legen eine Höchstfördersumme von 100.000 Euro für den Bund und für die Antragstellerin/den Antragsteller eine Mindestfinanzierung von 10 Prozent fest. In Fall 3 betragen die Projektgesamtkosten 100.000 Euro. Der Bund erklärt das Projekt nur in Höhe von 50.000 Euro für förderfähig.

► In diesem Fall kann der Bund 45.000 Euro finanzieren.

► Das MWK könnte bis zu 5.000 Euro finanzieren.

Den Restbetrag von 50.000 Euro müsste die Antragstellerin/der Antragsteller oder weitere Dritte aufbringen.

Fall 4:

Die Förderkriterien des Bundes zu einem Programm legen eine Höchstfördersumme von 100.000 Euro für den Bund und für die Antragstellerin/den Antragsteller eine Mindestfinanzierung von 10 Prozent fest. In Fall 4 betragen die Projektgesamtkosten 100.000 Euro. Der Bund finanziert das Projekt mit 90.000 Euro. Der Antragssteller verfügt über 3.000 Euro Eigenmittel oder Drittmittel.

► In diesem Fall kann das MWK bis zu 7.000 Euro finanzieren.

Förderkriterienzur Kofinanzierung von Bundesprogrammen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

1.1 Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) gewährt nach Maßgabe

  • dieser Förderkriterien
  • des § 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz – Covid-19-SVG) vom 12.05.2020, geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020,
  • der §§ 23, 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) und §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. EU Nr. L 187 S. 1. Nr. L 283 S. 65), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABI. EU Nr. L 156. S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABI. EU L 215. S. 3) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO – sowie
  • der jeweiligen Fördergrundsätze des Bundes für Bundesprogramme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Landesmittel zur Kofinanzierung von Bundesprogrammen, die der Bund im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zur Verfügung stellt.

1.2 Angesichts der COVID-19-Pandemie stellt der Bund im Wege von Förderprogrammen Bundesmittel zur Verfügung, mit denen Kultureinrichtungen und -akteure bei der Wiedereröffnung und Wiederaufnahme des kulturellen Lebens unterstützt werden sollen. Es handelt sich dabei um Sofortprogramme für COVID-19-bedingte Investitionen in Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungshallen, Gedenkstätten, Veranstaltungsorte für Konzerte, Tanz- und Theateraufführungen sowie soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser. In Zeiten der COVID-19-Pandemie sollen vor allem kleinere und mittlere Kultureinrichtungen unterstützt werden. Ziel ist, die Zugänglichkeit von Kultureinrichtungen und deren Vermittlungsangebote zu sichern und die Wiedereröffnung zu ermöglichen. Über weitere Programme des Bundes sollen zudem Investitionen zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen gefördert werden. Durch Umbau- und Ausstattungsmaßnahmen in den Kultureinrichtungen soll die weitere Ausbreitung der COVID-19-Pandemie reduziert werden und die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Betriebs geschaffen werden. Dafür werden die Einrichtungen unterstützt, ihre Wiedereröffnung durch Schutz- und Vorsorgemaßnahmen zu flankieren sowie neue Angebote wie digitale Formate auf-und auszubauen. Ziel der Landesförderung ist dabei, die Kofinanzierung sicherzustellen, damit die Bundesmittel aus den jeweiligen Förderprogrammen gewährt werden können. Hiermit sollen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bewältigt und Künstlerinnen und Künstler sowie Kultureinrichtungen in Niedersachsen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeiten und Programme wiederaufzunehmen und ihnen eine Erwerbs- und Zukunftsperspektive geboten werden.

1.3 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung des Landes besteht nicht. Das MWK entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens – unabhängig von der Entscheidung über die Bundesmittel - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Kofinanzierungsmittel für Projekte, für die der Bund durch Förderprogramme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Bundesmittel zur Verfügung stellt und deren Förderempfänger dem Zuständigkeitsbereich des MWK unterfallen. Die konkreten Gegenstände der Förderung ergeben sich aus den jeweiligen Fördergrundsätzen des Bundes. Hierzu zählt insbesondere das Programm des Bundes NEUSTART KULTUR. Das Programm gliedert sich in vier Teile:

  • Pandemiebedingte Investitionen
  • Stärkung der Kulturinfrastruktur
  • Alternative, auch digitale Angebote
  • sowie Kompensation pandemiebedingter Einnahmeverluste und Mehrbedarfe bei bundesgeförderten Häusern und Projekten.

Hinter den vier vorgenannten Teilprogrammen stehen wiederum viele einzelne Programmlinien, die auf die spezifischen Bedarfe der unterschiedlichen Sparten in Kultur und Medien zielen. Hierzu gehören Bereiche wie Musik, Bildende Künste und Galerien, Theater, Tanz und weitere Sparten.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Der Kreis der Zuwendungsempfänger ergibt sich aus der jeweiligen Förderrichtlinien des Bundes. Hierzu gehören insbesondere Rechtsträger nachfolgender Kultureinrichtungen: Heimatmuseen, private Museen, Ausstellungshäuser, Kunstvereine, Kleinkunst, Freie Theater, Amateurtheater, Festspielhäuser, Musikaufführungsstätten, Festivals, Literaturhäuser, Kulturzentren und soziokulturelle Zentren. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall. Sie müssen ihren Sitz in Niedersachsen haben. Die beantragten Aktivitäten müssen (mindestens überwiegend) in Niedersachsen stattfinden.

3.2 Zuwendungsempfängern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

4. Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für eine Kofinanzierung des Landes ist die Förderung des Bundes.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird grundsätzlich als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann auch eine Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung in Betracht kommen.

5.2 Zuwendungsfähig sind die nach den Vorgaben der jeweiligen Fördergrundsätze des Bundes vorgesehenen Ausgaben.

5.3 Für die Höhe der Zuwendung des Landes als Kofinanzierungsanteil sind die Vorgaben zum Eigen- bzw. Drittmittelanteil in den jeweiligen Förderkriterien des Bundes sowie die dort enthaltene maximale Höchstfördersumme des Bundes ausschlaggebend.

Maßgeblich für die Berechnung der zu beantragenden Landesmittel sind die geplanten oder bereits vom Bund als förderfähig anerkannten Projektgesamtkosten. Hiervon ist für die Ermittlung der Förderhöhe des Landes die geplante oder bewilligte Zuwendung des Bundes abzuziehen. Zudem sind die vorhandenen Eigen- und Drittmittel abzuziehen. Die dann verbleibenden nicht finanzierten Projektkosten stellen die maximale Förderhöhe des Landes im Rahmen der Kofinanzierung dar. Dieser Betrag darf die in den Förderkriterien des Bundes festgelegte Eigen- und Drittmittelquote bezogen auf maximale Höchstfördersumme des Bundes nicht überschreiten.

6. Regelungen zum Verfahren

6.1 Der Antragsteller muss zu dem jeweiligen Förderprogramm zunächst einen Antrag gemäß der jeweiligen Richtlinie des Bundes stellen.

6.2 Nach positiver Entscheidung über den Antrag in Form eines Zuwendungsbescheides oder –vertrages kann der Antragsteller die Kofinanzierung gemäß dem Antragsformular beim MWK beantragen. In dem Antrag muss der sachliche und zeitliche Zusammenhang zu der COVID-19-Pandemie begründet werden.

6.3 Dem Antrag beim MWK sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • der beim Bund eingereichte Antrag
  • die Fördergrundsätze des Bundes
  • der abgeschlossene Zuwendungsbescheid oder -vertrag des Bundes
  • die weiteren im Antragsformular des MWK genannten Anlagen.

6.4 Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich erst mit Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns des Bundes und des Landes oder der Bewilligung der Mittel begonnen werden. Abweichend von Satz 1 ist ein nur vom Bund genehmigter vorzeitiger Maßnahmenbeginn oder eine entsprechende Förderung ausreichend, wenn nachträglich ein Kofinanzierungsbedarf durch den Wegfall von Eigen- oder Drittmitteln nachvollziehbar und schlüssig entstanden ist. Insoweit gilt als Maßnahmenbeginn das Datum der Entscheidung des Bundes.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Fördervertrags und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit der VV zu §§ 23 und
44 LHO, soweit nicht in diesen Förderkriterien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr. 13 zu § 44 LHO) wird zugelassen.

6.7 Diese Kriterien gelten ab 15.10.2020 bis zum 31.12.2022.

Hannover, den 28.10.2021

Antragsformular zum Download

Hier können Sie sich den Antrag auf Zuerkennung einer Förderung zur Kofinanzierung von Bundesprogrammen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie herunterladen.

  Antragsformular

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.10.2020
zuletzt aktualisiert am:
20.01.2022

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